Die Gründung eines Unternehmens in der Türkei kann eine kluge Entscheidung sein. Es wird jedoch schwierig, wenn man feststellt, dass es verschiedene Arten von Rechtsformen gibt. In dieser Situation gründen manche Menschen ein Unternehmen ohne angemessene Beratung.
Dies führt zu zusätzlichen Kosten und Aufwand. Eine weitere Folge ist Zeitverschwendung. Manchmal führen unbekannte zusätzliche Schritte zu Ablehnungen, Strafen und künftigen Einschränkungen. Am Ende steht eine falsche Entität, die nicht verwendet werden kann – was schlimmer ist, als wenn die Abwicklung mehrere Monate dauert.
Die beste Lösung, um solche Situationen zu vermeiden, besteht darin, eine kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen und sich über die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Unternehmensformen zu informieren.
Autor
Mitautor
Die Gründung eines Unternehmens in der Türkei kann eine kluge Entscheidung sein. Es wird jedoch schwierig, wenn man feststellt, dass es verschiedene Arten von Rechtsformen gibt. In dieser Situation gründen manche Menschen ein Unternehmen ohne angemessene Beratung.
Dies führt zu zusätzlichen Kosten und Aufwand. Eine weitere Folge ist Zeitverschwendung. Manchmal führen unbekannte zusätzliche Schritte zu Ablehnungen, Strafen und künftigen Einschränkungen. Am Ende steht eine falsche Entität, die nicht verwendet werden kann – was schlimmer ist, als wenn die Abwicklung mehrere Monate dauert.
Die beste Lösung, um solche Situationen zu vermeiden, besteht darin, eine kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen und sich über die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Unternehmensformen zu informieren.
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Alp Atasoy
Berater für Vertrieb und Geschäftsentwicklung
Das türkische Handelsgesetzbuch (TCC Nr. 6102) regelt sowohl Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Ltd. Şti.) als auch Aktiengesellschaften (A.Ş.). Es handelt sich dabei um Kapitalgesellschaften, was bedeutet, dass die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlage beschränkt ist.
Die beiden Strukturen unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der Kapitalanforderungen, der Zahlungsverpflichtungen und der strukturellen Flexibilität.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ltd. Şti.) eignet sich aufgrund ihrer einfacheren Unternehmensführung und geringeren Verwaltungsaufwand. Sie kann von einer oder mehreren Personen (bis zu 50) gegründet werden, und es kann mehr als einen Geschäftsführer geben. Allerdings muss einer der Gesellschafter gleichzeitig auch Geschäftsführer des Unternehmens sein. Auf diese Weise ist mindestens einer der Gesellschafter direkt in das Tagesgeschäft eingebunden. Wenn Sie dies nicht wünschen und Anteilsübertragungen oder groß angelegte Investitionen planen, sollten Sie die zweite Gesellschaftsform in Betracht ziehen.
Eine Aktiengesellschaft (A.Ş.)eignet sich hingegen für größere Investitionen, die Beteiligung institutioneller Anleger und mögliche Börsengänge. Sie kann von einem einzigen Gesellschafter gegründet werden, und es gibt keine Obergrenze für die Anzahl der Gesellschafter. Die Unternehmensführung erfolgt durch einen Verwaltungsrat, wodurch die Gesellschaft besser strukturiert und für das Wachstum des Unternehmens geeignet ist.
Kriterien | Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | Aktiengesellschaft (A.Ş.) |
Rechtsform | Kapitalgesellschaft | Kapitalgesellschaft |
Anwendbares Recht | Türkisches Handelsgesetzbuch | Türkisches Handelsgesetzbuch |
Rechtspersönlichkeit | Separate Einheit | Separate Einheit |
Mindestkapital | 50,000 TRY | 250,000 TRY |
Kapitalzahlung | Innerhalb von 24 Monaten | 25 % im Voraus |
Sachleistung | Zulässig | Zulässig |
Öffentliches Angebot | Nicht zulässig | Zulässig |
Der Hauptgrund der Investoren für Entscheidung für eine Kapitalgesellschaft ist der Schutz durch die beschränkte Haftung. Sowohl die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ltd. Şti.) als auch die Aktiengesellschaft (A.Ş.) verfügen gemäß dem türkischen Handelsgesetzbuch (TCC Nr. 6102) über eine von ihren Gesellschaftern getrennte Rechtspersönlichkeit.
Trotz dieser gemeinsamen Grundlage unterscheiden sich die tatsächlichen Risiken jedoch erheblich. Dieser Unterschied liegt insbesondere in der Staatsverschuldung und der Haftung der Geschäftsführung.
In einer GmbH können die Gesellschafter (sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind) persönlich und subsidiär für unbezahlte öffentliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, während die Aktionäre einer Aktiengesellschaft nicht persönlich für öffentliche Verbindlichkeiten haften.
In beiden Fällen haftet jedoch die Geschäftsführung für öffentliche Schulden!
Kriterien | Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | Aktiengesellschaft (A.Ş.) |
Haftung der Gesellschafter | Nur Kapitaleinlage | Nur Kapitaleinlage |
Staatsverschuldung | Unmittelbare Sekundärhaftung | Keine direkte Haftung |
Steuerschuldenrisiko | Persönliche Haftung möglich | Keine Haftung der Aktionäre |
Sozialversicherungsschulden | Privathaftungsrisiko | Keine Haftung der Aktionäre |
Haftung der Geschäftsführer | Geschäftsführer haften persönlich | Vorstand persönlich haftbar |
Vermögensschutzstufe | Mäßiger Schutz | Besserer Schutz |
Diese Kategorie stellt einen der wesentlichsten Unterschiede zwischen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ltd. Şti.) und einer Aktiengesellschaft (A.Ş.) nach türkischem Recht dar. Ihre interne Organisation, ihre Entscheidungsmechanismen und die regulatorischen Anforderungen unterscheiden sich erheblich.
Ein oder mehrere Geschäftsführer, die die Gesellschaft mit beschränkter Haftung leiten, können Gesellschafter oder Dritte sein, während in einer Aktiengesellschaft Mitglieder des Vorstands vorhanden sein müssen, , die die Gesellschaft leiten. Durch ihre Struktur eignet sich die GmbH für Unternehmen, bei denen die operative Kontrolle bei einer kleinen Gruppe von Gesellschaftern verbleibt und mindestens ein Gesellschafter in die Geschäftsführung eintreten kann.
Die Einrichtung eines Aufsichtsrats in einer Aktiengesellschaft sorgt für eine klarere Trennung zwischen Eigentümern und Geschäftsführung, insbesondere in Unternehmen mit mehreren Investoren.
Kriterien | Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | Aktiengesellschaft (A.Ş.) |
Leitungsgremium | Ein oder mehrere Manager | Direktorium |
Anforderungen an den Vorstand | Nicht verpflichtend | Obligatorisch |
Gesellschafter als Geschäftsführer | Möglich | Möglich |
Rechtsvertretung | Führungskräfte vertreten das Unternehmen | Der Vorstand vertritt das Unternehmen |
Regeln zur Unternehmensführung | Einfachere Struktur | Strengere Regeln für die Unternehmensführung |
Generalversammlung | Erforderlich | Erforderlich |
Unabhängige Prüfung | Vereinzelte Fälle | Umfassendere Anforderungen |
Die Regelungen zur Übertragung von Anteilen und zur Beteiligung von Investoren stellen einen der entscheidenden Unterschiede zwischen Unternehmen dar. Dieser Unterschied ist oft ein ausschlaggebender Faktor für ausländische Investoren, Start-ups und Unternehmen, die eine künftige Kapitalerhöhung planen.
Die strukturierte Regelung der Anteilsübertragung in einer GmbH dient dem Schutz der bestehenden Gesellschafter und der Wahrung der Stabilität innerhalb des Unternehmens. Im Gegensatz dazu bietet eine Aktiengesellschaft deutlich mehr Flexibilität bei der Anteilsübertragung. Zwar gibt es in der Satzung einer Aktiengesellschaft Einschränkungen hinsichtlich der Anteilsübertragung, doch können Übertragungen ohne notarielle Beurkundung oder Zustimmung der Hauptversammlung erfolgen.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Während eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein kontrolliertes und stabiles Eigentumsumfeld bietet, das für Unternehmen in Familienbesitz geeignet ist, verfügt eine Aktiengesellschaft über eine dynamischere und skalierbarere Struktur, die externe Investitionen, Eigenkapitalfinanzierung und strategische Expansion besser ermöglicht.
Kriterien | Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | Aktiengesellschaft (A.Ş.) |
Aktienübertragung | Nicht flexibel | Flexibler Transfer |
Beglaubigung | Erforderlich | Manchmal erforderlich |
Handelsregister | Obligatorisch | Obligatorisch |
Zugang für Investoren | Eingeschränkte Benutzerfreundlichkeit | Einfacherer Einstieg |
Ausländischer Investor | Zulässig | Zulässig |
VC- und startupfreundlich | Weniger geeignet | Besser geeignet |
Aus steuerlicher Sicht werden sowohl die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ltd. Şti.) als auch die Aktiengesellschaft (A.Ş.) nach türkischem Steuerrecht gleich behandelt. Beide gelten als körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen und unterliegen der Körperschaftsteuer auf ihre weltweiten Einkünfte, sofern sie in der Türkei geleitet und kontrolliert werden.
Was die Gewinnausschüttung betrifft, so können beide Unternehmensformen nach Bildung der gesetzlichen Rücklagen Dividenden aus dem ausschüttungsfähigen Nettogewinn an die Aktionäre ausschütten. Dividendenausschüttungen unterliegen der Quellensteuer zum nach türkischem Recht geltenden Satz.
Obwohl die steuerliche Behandlung im Allgemeinen einheitlich ist, können sich die verfahrensrechtlichen Aspekte der Gewinnausschüttung aufgrund der Unternehmensführungsstruktur geringfügig unterscheiden. Bei einer GmbH wird über die Gewinnausschüttung von der Gesellschafterversammlung entschieden, während bei einer Aktiengesellschaft in der Regel der Vorstand eine Dividendenausschüttung vorschlägt, die anschließend von der Hauptversammlung genehmigt werden muss.
Kriterien | Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | Aktiengesellschaft (A.Ş.) |
Körperschaftssteuer | Standard (jährlich 20–25 % angegeben) | Standard (jährlich 20–25 % angegeben) |
Dividendensteuer | 15 % Quellensteuer, wobei gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Land niedrigere Quellensteuersätze zur Anwendung kommen können. | 15 % Quellensteuer, wobei gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Land niedrigere Quellensteuersätze zur Anwendung kommen können. |
Rechnungslegungsvorschriften | Türkische Rechnungslegungsgrundsätze | Türkische Rechnungslegungsgrundsätze |
Prüfungsanforderung | Unter bestimmten Voraussetzungen | In den meisten Fällen |
Gewinnverteilung | Anteil | Anteil |
Quellensteuer | Gültig | Gültig |
Die Entscheidung zwischen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Aktiengesellschaft in der Türkei hängt wirklich davon ab, welche Art von Unternehmen Sie aufbauen möchten. Wenn Sie klein anfangen, mit Kommanditisten arbeiten und die Dinge einfach halten möchten, erweist sich die GmbH-Struktur in der Regel als praktischer. Sie erfordert weniger Kapital, und die Unternehmensführung ist weniger kompliziert, was viele Gründer in der Anfangsphase bevorzugen.
Andererseits eignet sich eine Aktiengesellschaft besser, wenn Wachstum das Hauptziel ist. Falls später Investoren hinzukommen sollten oder das Unternehmen eine schnelle Expansion plant, bietet die A.Ş.-Struktur mehr Flexibilität. Außerdem wirkt sie auf Banken und institutionelle Partner glaubwürdiger.
Einfach ausgedrückt eignet sich eine LLC gut für stabile Unternehmen in Familienbesitz, während eine Aktiengesellschaft bei Expansion, Investitionsrunden oder in regulierten Branchen oft die klügere langfristige Wahl ist.
Anwendungsfall | Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | Aktiengesellschaft (A.Ş.) |
Kleinunternehmen | Ideal | Nicht erforderlich |
Mittelständische Unternehmen | Geeignet | Geeignet |
Große Investition | Weniger geeignet | Noch bevorzugter |
Öffentliches Angebot | Weniger geeignet | Noch bevorzugter |
Regulierte Sektoren | Begrenzt | Erforderlich |
Sowohl die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ltd. Şti.) als auch die Aktiengesellschaft (A.Ş.) bieten nach türkischem Recht eine beschränkte Haftung. Sie dienen jedoch unterschiedlichen strategischen Zwecken:
In bestimmten regulierten Branchen ist eine A.Ş. erforderlich.
Die Wahl der richtigen Rechtsform wirkt sich aus die Besteuerung, den Zugang zu Investoren und die langfristige Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Unsere Experten begleiten ausländische Investoren bei der Firmengründung, die Planung der Unternehmensführung und die regulatorischen Anforderungen in der Türkei.
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unserem Rechtsteam, um zu klären, ob eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft besser zu Ihrer Anlagestrategie passt.